KI-Kennzeichnungspflicht für Website & Chatbot: kein Grund zur Panik - aber drei Dinge sind jetzt Pflicht
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Act (Art. 50). Seither kursieren Schlagzeilen wie „15 Millionen Strafe - das trifft jeden!“. Die Wahrheit ist unaufgeregter: Die meisten Inhalte auf Ihrer Website müssen gar nicht gekennzeichnet werden. Aber es gibt drei Fälle, in denen Sie jetzt handeln sollten. Wir zeigen, welche das sind - und wie die Umsetzung konkret aussieht, mit echten Beispielen von unserer eigenen Website.
Was seit 2. August 2026 gilt
Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 regelt Transparenzpflichten für KI-Systeme, die mit Menschen interagieren oder Inhalte erzeugen. Die Pflichten treffen zwei Rollen: Anbieter (wer das KI-System entwickelt und bereitstellt) und Betreiber (wer es einsetzt - also z. B. Sie als Website-Betreiber).
- Abs. 1 - Interaktion: Wer mit einem KI-System spricht oder chattet, muss das erfahren - außer es ist für eine informierte Person offensichtlich.
- Abs. 4 - Deepfakes: KI-erzeugte oder -bearbeitete Bilder, Videos und Audio, die realen Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sind, müssen als künstlich erzeugt offengelegt werden.
- Abs. 4 - Text: KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse müssen gekennzeichnet werden - außer ein Mensch trägt die redaktionelle Verantwortung und prüft die Inhalte.
- Abs. 5 - Form: Die Information muss klar erkennbar sein, spätestens bei der ersten Interaktion bzw. Wahrnehmung.
Zum Sanktionsrahmen: Verstöße können mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden - für KMU gilt der jeweils niedrigere Wert. In Österreich ist die Marktaufsicht noch im Aufbau. Panik ist also nicht angebracht. Aber die Kennzeichnungen sind so einfach umzusetzen, dass es keinen Grund gibt, sie aufzuschieben.
Fall 1: Ihr Chatbot muss sich als KI vorstellen
Der häufigste Fall auf Unternehmens-Websites: ein Chat-Widget mit KI dahinter. Hier verlangt der AI Act, dass Besucher wissen, dass sie mit einer Maschine chatten. In der Praxis genügen ein klares Label am Widget und ein Hinweis im Chatfenster.
So sieht das bei unserem eigenen Chatbot aus - dreifach gekennzeichnet:

- Der Launcher-Button heißt „KI Chatbot“
- Im Widget-Kopf steht „Unser KI-Chatbot hilft Ihnen gerne weiter“
- Über dem Eingabefeld: „Antworten werden mit KI generiert.“
Wichtig für Telefonie: Bei einem Voice-Bot ist die KI-Natur am Telefon nie „offensichtlich“ - moderne Stimmen klingen menschlich. Die Ansage gehört deshalb in den ersten Satz. Unsere Telefonassistentin meldet sich so: „Hallo, hier ist Anna, die KI-Assistentin von holzweg. Wie kann ich helfen?“ Und auf die Frage „Bist du ein Mensch?“ antwortet sie ehrlich.
Sie haben einen Chatbot von holzweg? Dann sind Sie bereits konform - die Kennzeichnung ist bei uns fest ins Produkt eingebaut, für jede Installation. Wie ein moderner KI-Chat-Assistent aufgebaut ist, erklären wir im Chatbot-Blogpost; zur Technik hinter Telefon-Bots gibt es den Beitrag zu Voice Agents mit EU-Hosting.
Fall 2: Fotorealistische KI-Bilder realer Personen
Deepfake klingt nach Skandalvideo - gemeint ist aber jedes KI-Bild, das echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sieht und für echt gehalten werden könnte. Das betrifft auch harmlose Fälle: das KI-generierte Porträt einer virtuellen Assistentin, das wie ein Mitarbeiterfoto wirkt, oder ein KI-Video mit dem Gesicht des Geschäftsführers.
Unsere KI-Assistentin Anna ist genau so ein Fall: Sie existiert nicht, ihr Bild ist komplett KI-generiert - könnte aber für ein echtes Teamfoto gehalten werden. Deshalb steht direkt bei den Kontaktkarten:

Nicht kennzeichnungspflichtig sind dagegen: klassisch retuschierte Fotos (Hintergrund, Farben, Ausschnitt), erkennbare Illustrationen und Grafiken ohne fotorealistischen Anspruch sowie KI-Bilder von Dingen, die es offensichtlich nicht gibt.
Fall 3: KI-Texte - meist entwarnt
Die Textpflicht in Art. 50 Abs. 4 ist eng gefasst: Sie gilt nur für Texte, die „zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ veröffentlicht werden - und selbst dann entfällt sie, wenn ein Mensch die Inhalte redaktionell prüft und die Verantwortung trägt.
Für die Praxis heißt das: Ein Unternehmensblog, dessen Beiträge vor der Veröffentlichung von einem Menschen geprüft und freigegeben werden, muss nicht gekennzeichnet werden - auch wenn KI beim Schreiben geholfen hat. Gleiches gilt für Produkttexte, Newsletter und Werbetexte, die gar keine „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ betreffen.
Wer dagegen ungeprüfte KI-Nachrichtenartikel publiziert, braucht die Kennzeichnung. Der Freigabeprozess ist damit nicht nur Qualitätssicherung, sondern auch Ihr rechtliches Fundament - dokumentieren Sie ihn.
Art. 50 vs. Art. 4: was Pflicht ist und was nur verkauft wird
Seit dem Sommer werden viele „AI-Act-Zertifikate“ und Pflichtschulungen vermarktet. Meist geht es dabei um Art. 4 (KI-Kompetenz) - eine völlig andere Norm als die Kennzeichnungspflicht. Der nüchterne Vergleich hilft, das eine vom anderen zu trennen:
| Merkmal | Art. 50 – Transparenz | Art. 4 – KI-Kompetenz |
|---|---|---|
| Gilt seit | 2. August 2026 | 2. Februar 2025 |
| Formvorgabe | Sichtbarer Hinweis für Nutzer | Formfrei – kein Zertifikat gefordert |
| Bußgeldrisiko | Ja – bis 15 Mio. EUR / 3 % | Kein eigener Tatbestand in Art. 99 |
| Seminar-Zertifikat nötig? | Nicht relevant | Nein – keine Rechtspflicht |
Art. 4 verlangt, dass Mitarbeitende, die mit KI arbeiten, verstehen, was sie tun - wie diese Kompetenz entsteht, lässt das Gesetz offen. Eine interne Einschulung genügt. Wer Ihnen ein Pflicht-Zertifikat verkaufen will, verkauft Ihnen etwas, das im Gesetz nicht steht. Die Kennzeichnung nach Art. 50 dagegen ist konkret, sichtbar und in wenigen Minuten umgesetzt.
Copy-Paste: Formulierungen für jeden Kanal
Die meisten Ratgeber sagen „ein kurzer Hinweis genügt“ - aber keiner schreibt ihn aus. Hier sind unsere Formulierungen zum direkten Übernehmen:
| Kanal | Formulierung |
|---|---|
| Chat-Widget | „Antworten werden mit KI generiert.“ |
| Voice-Bot-Begrüßung | „Hallo, hier ist [Name], die KI-Assistentin von [Firma]. Wie kann ich helfen?“ |
| KI-Bild (Caption) | „Bild: KI-generiert“ bzw. „Symbolbild, mit KI erstellt“ |
| KI-Persona | „[Name] ist unsere KI-Assistentin - auch ihr Bild ist komplett KI-generiert.“ |
| Impressum (ergänzend) | „Einzelne Inhalte dieser Website wurden mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Entsprechende Hinweise finden sich direkt bei den jeweiligen Inhalten.“ |
Der 5-Minuten-Selbsttest für Ihre Website
- Chat-Widget vorhanden? → Steht dort klar „KI“? Wenn nein: Label und Hinweis ergänzen.
- Telefon-Bot im Einsatz? → Sagt er im ersten Satz, dass er eine KI ist? Wenn nein: Begrüßung anpassen.
- Fotorealistische KI-Bilder von Personen online? → Caption oder Hinweis an der Stelle ergänzen, wo das Bild zu sehen ist.
- KI-Videos oder -Audio mit realen Personen? → Sichtbaren Hinweis einblenden.
- Blog mit KI-Unterstützung? → Redaktionelle Freigabe durch einen Menschen sicherstellen und dokumentieren - dann keine Kennzeichnung nötig.
Wer alle fünf Punkte mit „passt“ beantworten kann, hat die Art.-50-Pflichten im Griff. Kein Anwalt nötig, kein Projektbudget - meist sind es wenige Zeilen Text an der richtigen Stelle.
Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht
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AI-Act-Quick-Check für Ihre Website
Wir haben die Kennzeichnungen auf unserer eigenen Website und in unseren Kundenprodukten umgesetzt - vom Chat-Widget bis zur Telefon-Ansage. Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Website die neuen Pflichten erfüllt, prüfen wir das in einem kompakten Quick-Check und setzen die nötigen Hinweise direkt um. Termin vereinbaren - oder fragen Sie einfach unseren KI-Chatbot rechts unten. Der sagt Ihnen übrigens ganz transparent, dass er eine KI ist.
